Kroatien

Für die Einbringung von Restitutions- bzw. Entschädigungsanträgen nach dem novellierten Entschädigungsgesetz 1996/2002 ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht vorgeschrieben.

Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit.

Sollte vom/n der Restitutions- bzw. EntschädigungswerberIn die Einschaltung eines/r kroatischen Rechtsanwaltes/anwältin in Betracht gezogen werden, stellen die Österreichische Außenhandelsstelle Agram, der VLÖ und die Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft (DAG) eine Liste empfohlener RechtsanwältInnen und Übersetzungsbüros zur Verfügung (siehe rechts).

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

  • jede Beauftragung eines/r Rechtsanwalts/anwältin durch eine/n Restitutions- bzw. EntschädigungswerberIn direkt von diesem/r durchzuführen und in der Folge auch zu honorieren ist (Klarstellung der Kosten von Anfang an wird geraten!),

und dass

  • weder die Botschaft noch die Außenhandelsstelle irgendeine Haftung übernehmen, die sich aus der Empfehlung bestimmter Rechtsanwälte ergibt.